1. Allgemeines
1.1 Von diesen Allgemeinen Bestellbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
1.2. Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
1.3. Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, ohne dass ihm hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können, wenn der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung), es sei denn dass die Lieferungen oder Leistungen inzwischen erbracht sind.
1.4. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.
1.5. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
1.6. Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für den Besteller zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
2. Liefertermin
2.1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
2.2. Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Bestellers, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
2.3. Der Besteller kann eine Vertragsstrafe auch dann verlangen, wenn er sich das Recht dazu innerhalb eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.
3. Versand und Gefahrenübergang
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager der Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendigen beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger kann nach Vertragsabschluss noch der Besteller Anweisungen geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so wird sie der Besteller ersetzen, sofern der vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurde und trotzdem an seiner Anweisung festhält.
3.2. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen beizufügen. Dem Besteller sind spätestens bei Versand Versandanzeigen mit gleichen Angaben zuzusenden. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
3.3. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.
4. Versicherung
Kosten der Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung werden vom Besteller nicht übernommen, soweit nichts anderes vereinbart.
5. Rechnungen
Rechnungen sind für jede Bestellung/Lieferung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer sowie sonstiger Bestellkennzeichen an die Adresse des Bestellers zu erteilen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen werden dem Aussteller zurückgesandt.
6. Zahlungen
6.1. Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung bzw. Liefervertrag vereinbarten Bedingungen.
6.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Ist die Lieferung oder Leistung mit einer Montage oder Inbetriebnahme verbunden, die der Auftragnehmer durchzuführen hat, beginnt die Zahlungsfrist mit Abnahme der Leistung durch den Besteller. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente und andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
7. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers wirksam. Der Besteller wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.
8. Gewährleistung
8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
8.2. Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für den Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistungen schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
8.3. Rügen wegen mangelhafter Lieferung, wegen Falschlieferung oder Mengenfehlern kann der Besteller innerhalb eines Monats nach Gefahrenübergang geltend machen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen herausstellt, kann der Besteller diesen noch innerhalb eines Monats nach dessen Entdeckung rügen. Soweit Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren vereinbart sind, ist der Besteller im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % zu prüfen.
8.4. Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre ab Gefahrenübergang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen.
8.5. Bei Sachmängeln kann der Besteller nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, insbesondere Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung vom Lieferer – auch am Verwendungsort – verlangen, die der Lieferant unverzüglich und ohne irgendwelche Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten) für den Besteller auszuführen hat.
8.6. Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner ist er berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.7. Die Wahl des Bestellers zu seinen Gewährleistungsrechten kann er nach billigem Ermessen treffen.
8.8. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen leistet der Lieferant - bei Neubeginn der Gewährleistungsfrist - in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen.
8.9. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers - insbesondere hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften - bleiben unberührt.
9. Gewerbliche Schutzrechte
9.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen -auch im Hinblick auf ihre Nutzung- kein gewerbliches Schutzrecht Dritter verletzen.
9.2. Der Lieferant gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche, übertragbare und zeitlich unbegrenzte Recht,
- die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben,
- Software und die dazugehörige Dokumentation in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, den Testen und dem Betreiben der Software zu nutzen oder nutzen zu lassen,
- das vorerwähnte Nutzungsrecht an verbundene Unternehmen, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren,
- eine etwaige Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vertraglich vereinbart.
10. Haftung
Für die Haftung gelten, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Eigentum des Bestellers
Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers.
Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich verwahrt, als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen an den Besteller verwendet. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden (Geheimhaltung) und können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Besteller jederzeit herausverlangt werden.
12. Ersatzteile
12.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
12.2. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder ihm auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und ihm deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.
13. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Lieferanten
Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Bestellers. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – Anwendung.